Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Liefer- & Zahlungsbedingungen

§ 1 – Geltung -

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.

§ 2 - Angebot und Abschluss -

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluß schriftlich niederzulegen. Nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
  3. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

§3 - Preise, Preiserhöhung und Zahlung -

  1. Unsere Preise sind stets Preise ohne Mehrwertsteuer, die unser Vertragspartner in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Maßgeblich für unsere Preise ist unsere jeweils gültige Preisliste.
  2. Erhöhen sich bei Verträgen, die später als vier Wochen nach Vertragsschluss zu erfüllen sind oder bei Dauerschuldverhältnissen unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung des Auftrags, sind wir berechtigt, einen entsprechend erhöhten Preis oder Teuerungszuschlag zu verlangen.
  3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist.
  4. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 - Vermögensverschlechterung des Vertragspartners -

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluß vorlag, erst nach Vertragsabschluß bekannt, so können wir Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
    Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst bzw. geht zu Protest.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 –Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung -

  1. Unsere Leistungen erfolgen ab Nettowarenwert von 770,00 € innerhalb der BRD frei Basislager bzw. bei Export frei deutsche Grenze (unverzollt). Ausgenommen hiervon sind Werkzeuge, sowie Abstandhalter und andere Teile aus Gießbeton (z. B. Beton-Kegel und Beton-Konen).
  2. Es bleibt uns überlassen, den günstigsten Frachtweg zu wählen. Bei erhöhtem Frachtaufkommen müssen wir unseren Vertragspartner mit den Mehrkosten belasten. Wünscht unser Vertragspartner Expressversand o. ä., geht dies zu seinen Lasten. Bei Postversand übernehmen wir die Zustellgebühr nicht.
  3. Nur in Originalverpackung kann die Ware zu den Listenpreisen geliefert werden (siehe Angaben in unseren Prospekten).
  4. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung und auch bei frachtfreier Lieferung beim Verlassen des Lieferwerkes auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren oder ein Verschulden unserer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Untergang oder die Beschädigung der Ware vorliegt.
  5. Bei von unserem Vertragspartner zu vertretender Verzögerung des Versandes geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.
  6. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
  7. Verlangt unser Vertragspartner einen Abliefernachweis, so hat er die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
  8. Wir liefern unsere Waren nur in Transportverpackungen.

§ 6 - Lieferfristen, Kauf auf Abruf -

  1. Lieferfristen und - termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Vertragspartner zu leistenden Anzahlung.
  3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
  4. Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
    Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Den Beweis dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen oder erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, hat unser Vertragspartner zu erbringen.
  6. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist nicht genau bezeichnet, endet sie 9 Monate nach Vertragsschluss. Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
    Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten unseres Vertragspartners einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Lieferung der Ware im Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  7. Nimmt unser Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
    Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Lieferung der Ware im Falle des fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch beschränkt auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  8. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.

§ 7 – Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht -

Befinden wir uns mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 12 Abs. 4 der vorliegenden Bedingungen auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:

  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
  2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  3. Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein ihm zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 - Annahmeverzug unseres Vertragspartners -

  1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Vertragspartner ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
    Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber noch nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns nicht.
    Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
  2. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, höchstens jedoch 6 % des Rechnungsbetrages. Dabei bleibt es uns vorbehalten, einen tatsächlich entstehenden höheren Schaden geltend zu machen. Unserem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, den Beweis zu erbringen, dass das Lagergeld nicht oder nicht in der geforderten Mindesthöhe entstanden ist.

§ 10 -Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadensersatz statt der Leistung -

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 20 % des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 - Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen -

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und sonstige Beschaffenheitsangaben, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Unsere Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und sonstige Eigenschaften. Unsere Angaben über Maße, Eigenschaften und Verwendungszweck unserer Produkte dienen der bloßen Beschreibung und enthalten keine Eigenschaftszusicherung.
  2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir es uns vor, die bestellte Ware mit Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern. Wir werden den Vertragspartner auf solche Änderungen hinweisen. Insoweit stehen unserem Vertragspartner keine Mängelansprüche zu, wenn und soweit die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen.
  3. Verpackungsinhalte (Stückzahlen) werden durch Wiegen ermittelt. Genannte Gewichte sind unverbindliche Richtwerte für die Versandkostenermittlung.
    Lieferungen bis zu 10 % unter oder über der bestellten Menge behalten wir uns vor. Unser Vertragspartner hat in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen.

§ 12 – Haftung für Mängel und Schadenersatz -

  1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
    Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
  2. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 437 Ziff. 3 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
    Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Vertragspartner uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rücksendung der Waren für unseren Kunden nicht zumutbar ist (etwa dann, wenn die Ware zwischenzeitlich verarbeitet oder anderweitig eingebaut ist).
    Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
    Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
  4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
    Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Auch diese Haftung im Fall leichter Fahrlässigkeit besteht jedoch nur, wenn unser Vertragspartner vor der Lieferung die Erstellung eines von ihm freizugebenden Ausfallmusters in Auftrag gegeben hat.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren.
    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 – Produzentenhaftung -

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.

Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.

Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.

§ 14 – Eigentumsvorbehalt -

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
  2. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
    Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört.
    E ine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt.
    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu verarbeiten. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
    Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.
    Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
  3. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist gesondert zu lagern.
    Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

§ 15 – Formen

Der Preis für die Formen enthält auch die Benutzungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50 % nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Vertragspartners vor Formfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.

Sofern nichts anderes vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für den Vertragspartners durch uns selbst oder einen von uns zu beauftragenden Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge unseres Vertragspartners verwendet, solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz von Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Vertragspartner zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teillieferung aus der Form und unserer vorherigen Benachrichtigung an den Vertragspartner.

§ 16 – Muster, Entwürfe, Beratung

Die Herstellung der von unseren Kunden angeforderten Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke wird auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Gleiches gilt für die von unserem Vertragspartner verlangten Untersuchungen und Gutachten.

Von uns erteilte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben unser Eigentum, unser Vertragspartner darf sie weder nachahmen, noch vervielfältigen, noch dritten Personen oder Firmen zugänglich machen. Gleiches gilt für von uns ausgearbeitete Vorschläge.

Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen, befreit unseren Vertragspartner jedoch nicht von der eigenen Prüfung der von uns vorgeschlagenen Materialien und Ausführungen auf die Eignung für den beabsichtigten Zweck und auf Beachtung einschlägiger Vorschriften. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge etc. hat unser Vertragspartner zu prüfen und uns mit dem Vermerk der Bearbeitungsreife zurückzugeben. Änderungswünsche sind uns in jedem Falle schriftlich mitzuteilen.

§ 17 – Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung, Entwicklungen –

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht uns unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall € 6.000,00. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall € 6.000,00. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 18 –Schutzrechte –

  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber aller hieraus resultierender Rechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu tätigen.

§ 19 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht -

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Sprockhövel, wobei wir jedoch das Recht haben, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zum Kaufrecht.